29.10.2010

Rechtsbelehrung - Rechtsbeugung >> an alle verantwortlichen Damen und Herren der Täterschaft im Sinne des Art. 312 (D: § 339) StGB!



An alle verantwortlichen Damen
und Herren der Täterschaft im
Sinne des Art. 312 (D:§ 339) StGB!
[ (schwerer) Amtsmissbrauch -à Rechtsbeugung]

R e c h t s b e l e h r u n g  Nr. 736 !
von Paul E. Wittmer-Zappa,
Realwissenschafter und Unternehmer 


Traktat* zum Thema (schwerster) Amtsmissbrauch [Rechtsbeugung à Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung!] gemäss Art. 312 StGB (analog § 339 StGB des “Deutschen“ Rechts) und deren zerstörerischen Auswirkungen auf unsere Gesellschaft.
_________________________________________
 An den Anfang gestellt der aktuell gültige Wortlaut der zitierten Artikel bzw. Paragraphen:

(CH):
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(D):
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.   

Dass Erörterungen zum vertieften und eigentlichen Wesen des Amtsmissbrauchs, d.h. im ureigensten Sinn der Rechtsbeugung, fast ausschliesslich am Bild der Richter orientiert sind, ist meiner bescheidenen Ansicht nach als gegeben zu werten und darum umso verständlicher. Im Fokus dieser juristischen Betrachtung steht somit der Berufsrichter als Haupttäter dieses ruchlosen Verbrechens, das jährlich Hunderttausende in den existentiellen Ruin oder noch verheerender, in den schlei-chenden (Psychiatrie!) oder unmittelbaren Tod (Suizid oder Amoktaten, jüngste Fälle: Lörrach, Biel und unzählige anderer “Familiendramen“, deren wahren Gründe den Wissenden bekannt sind!) treibt. Die grassierend zunehmende Rechtsbeugung auf allen Ebenen richterlichen (UN)Tuns ist somit zugleich das richterliche Standesdelikt schlechthin. Der Richter tut damit vorsätzlich das Gegenteil von dem, was sein ureigenstes Amt wäre, nämlich von Amtes wegen das Recht zu richten und nicht zu beugen. Denn wie richten eben das Gerademachen des Verbogenen, das Zu-recht-Machen des Unrechten bedeutet, so beugen das Verbiegen des Geraden und Gerichteten, das Verdrehen des Richtigen und Rechten. Kurz umschrieben ist die Rechtsbeugung ganz allgemein gesagt, die totale Verkehrung des Rechts zum Unrecht. Das Hinterhältigste, Übelste, ja Zerstörerischste, was ein Richter begehen kann. Das grösste Verbrechen wider den richterlichen Geist! Das instrumentalisierte Justiz-Mobbing als heute zerstörerischste Waffe unserer Gesellschaft. Einem von der Würde und des Respektes seines Amtes und Standes durchdrungenen, ehrenhaften und ehrbewussten Richter hat daher in früheren Zeiten (!) die Rechtsbeugung stets als das wirklich Schlimmste und als unvorstellbare Schande gegolten. Waren das noch “paradiesische“ Zustände, als die moralisch-ethischen Werte noch im Vorder-grund und das Tun dieser “Kreaturen“ noch nicht im Zentrum ihrer hyperinflationären Wertvorstellungen gestanden haben! Die Frage stellt sich einfach: Wie lange noch ist das Volk, sind die Menschen noch bereit, solches (UN)Tun fortgesetzt hinzunehmen?

Ich gliedere meine juristischen, rechtswissenschaftlich fundierten Ausführungen in 15 Hauptpunkte:

1.   Der objektive Tatbestand

Dieser ist allgemein die Beugung des Rechts bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zum Vor- oder Nachteil einer Partei durch einen Beamten (u.a. Richter, Staatsanwalt, Polizeibeamter!) oder eines anderen Behördenmitgliedes [z.B. Sozial-, Finanzamtvorsteher, staatlich legitimierter und beauftragter Gutachter (Psychiater, Fachmediziner, u.a.!), Vollzugsvorsteher, usw.] enthält keinen “offenen“ Tatbestand, zu dem die Unrichtigkeit oder Ungültigkeit des angewandten Rechts etwa deshalb nicht gehört, weil sie, die Rechtsbeugung an sich ein krasser, straftatbeständlicher Verstoss gegen die Rechtspflicht darstellt.

2.   Die Täterfunktion bei der Rechtsbeugung

Die Rechtsbeugung muss als conditio sine qua non “bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache“ begangen werden. Die Art der Straftat steht dabei mit der Stellung des Täters und seiner Tauglichkeit als Subjekt der Rechtsbeugungshandlung in einer Wechselbeziehung. Danach sind Rechtssachen gemäss Art. 312 (analog § 339) StGB unzweifelhaft die von den ordentlichen Gerichten zu entscheidenden Zivil- und Strafsachen, sodann alle Verfahren der Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs-, Finanz- oder Verfassungsgerichtsbarkeit klar definiert. Ebenso sind die staatsanwaltschaf-tlichen Ermittlungsverfahren klar als Rechtssachen nach Art. 312 (analog § 339) StGB zu qualifizieren. Eine Rechtssache im Sinne des Art. 312 StGB (analog § 339) StGB sind u.a. auch das Ordnungswidrigkeits- oder das Kostenfestsetzungsverfahren.

3.   Die Tathandlung der Rechtsbeugung

Der Ausdruck “Rechtsbeugung“ hat eine Doppelbedeutung, eine weitere und eine engere. Im ersten Sinn bezeichnet sie das Delikt als Ganzes. Im zweiten nur einen Teil dieses Verbrechens, die eigentliche Straftathandlung. Richtig ist die objektive, rechtswissenschaftliche Theorie der Rechtsbeugung, diejenige, die – ähnlich der objektiven Eidestheorie – herrschend ist und damit also vollumfängliche Gültigkeit hat, bzw. besitzt. Demnach enthält Art. 312 (analog § 339!) StGB ein “Erfolgs“delikt, das durch die rechtswidrige oder ungerechte Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache und die dadurch bewirkte Besser- oder Schlechterstellung einer Partei gekennzeichnet ist. Eine objektiv-tatbestandsmässige Beugung des Rechts ist dabei nur dann als gegeben zu werten, wenn der Richtende das gegebene Recht objektiv falsch anwendet. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich um einen ein-deutigen Rechtsverstoss handeln muss, wie z.B. die nachgewiesene Verweigerung oder Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs.

        4.   Das gebeugte Recht
Recht im Sinne des Art. 312 (analog § 339) StGB ist zunächst einmal das allgemein gültige Gesetzesrecht, d.h. die materiellen und formellen (prozessualen) Rechtssätze des bürgerlichen (privaten) wie des öffentlichen, des Straf- wie des Staats- und  Bundesrechts, auch die allgemein verbindlichen Regeln des Völker- und Menschen-rechts; nicht zu vergessen auch das durch Rechtsgebrauch oder Richterrecht gebildete Gewohnheitsrecht sowie das von den Parteien geschaffene Vertragsrecht. Schliesslich nicht minder wichtig ist das übergesetzliche Recht, genauer definiert als überpositive, vorstaatliche Rechtsgrundsätze oder ungeschriebene Rechtsprinzipien wie z.B. der oberste, d.h. über allem stehende Gerechtigkeitssatz, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln ist, die goldene Regel “Quod tibi fieri non vis, alteri ne feceris“ (Was Du nicht willst, das man Dir tut, das füg auch keinem andern zu!), das absolute Verbot der Unverhältnismässigkeit oder des “venire contra factum proprium“ (hier handelt es sich für Nichtlateiner um Zuwiderhandlung gegen das eigene, in früheren Verhalten angewandte Recht, wörtlich übersetzt “in Wider-spruch zu eigenem Verhalten geraten“. Oder der Rechtsmissbrauch im Sinne eines objektiven Verstosses gegen den Grundsatz von Treu und Glauben!), die Verfahrens-grundsätze des “Audiatur et altera pars“ [auch die andere Seite soll (muss!) angehört werden!]  und des allgemein bekannten, ja vorausgesetzten “In dubio pro reo“ (im Zweifel für den Angeklagten!).
Mit der gegebenen, heute meist vorherrschenden “Irr“lehre ist daher einmal klar festzuhalten, dass Recht im Sinne des Art. 312 (analog § 339) StGB auch das “über-gesetzliche“ wäre, das der Richtende in der heutigen (UN)Rechtspraxis aber durch die Befolgung “gesetzlichen Unrechts“ meist sanktionslos zu beugen vermag. Damit wird der Straftäter nicht nach Naturrecht bestraft; denn zur näheren Ausführung und Auslegung des Merkmals “Recht“ i.S. des Art. 312 (§ 339) StGB wird nicht etwa posi-tiv ein ungeschriebener Straftatbestand wie z.B. ein “Verbrechen gegen die Mensch-lichkeit“ gesühnt, sondern nur negativ nach überpositiven Rechtsgrundsätzen ge-fragt, ob z.B. ein vom Richtenden anzuwendendes Gesetz ungültig ist oder nicht. Sträfliche Niederträchtigkeit in Reinkultur, meine ich jedenfalls. Nicht zuletzt aus dieser Tatsache heraus habe ich nach meinen hieb- und stichfesten Beweiseingaben schwersten Unrechts beim ECHR in Strassburg , die lange, und trotz begründeter Eingabe (enorm) wachsenden Schadens ohne jegliche Rechtsantwort geblieben sind, diese Institution als potemkinsches Dorf geoutet (entlarvt!). Was der beim ECHR offiziell akkreditierte, mir bestens bekannte und geschätzte Rechtsbeistand, Herr Werner Peters aus “Deutschland“ mit seinen insgesamt beinahe Tausend Mandanten erlebt hat, spricht Bände über dieses Verbrechen an der Menschlichkeit, d.h. des tausendfach bewiesenen gebeugten Rechts mit allen ihren desaströsen, ja teils letalen Auswirkungen unseres steten und unermüdlichen Bemühens, ja aufopfernden Kampfes um Recht und Gesetz, echte Wahrheitsfindung und gegebener Rechts-staatlichkeit und braucht an dieser Stelle wohl keines weiteren Kommentars mehr. Traurig, zu tiefst sträflich und beschämend! Ein Genozid an Entrechteten.  

5.   Die Beugung des Rechts  
Die Rechtsbeugung als straftatbeständliches Verhalten, d.h. die objektiv eindeutig falsche Rechtsanwendung, kann sowohl durch Tun als auch durch Unterlassen verwirklicht werden, z.B. durch die Ablehnung einer beantragten oder gebotenen Zeugeneinvernahme sowie durch das Nichtstellen notwendigster Fragen, usw.; sie kann aber auch in einer Rechtsverweigerung (D: Justizverweigerung), wie z.B. die Verweigerung oder Unterlassung von Nothilfe gem. Art. 128,4 (analog D:§ 323c) StGB, usw., oder der Rechtsverzögerung (D: Justizverzögerung) bestehen (immer und ausnahmslos zu bedenken: Verspätetes Recht ist kein Recht!).
Bei der Rechtsanwendung im engeren Sinne wird das Recht objektiv gebeugt, indem der Straftäter bei Leitung oder Entscheidung der Rechtssache einen Rechtssatz falsch, missbräuchlich, irreführend oder gar nicht oder aber eine nicht bestehende oder ungültige Rechtsnorm anwendet.    
6.   Der Erfolg der Rechtsbeugung
Der objektive Tatbestand des Art. 312 StGB (a. D!) setzt voraus, dass die Beugung des Rechts zur Begünstigung oder Benachteiligung einer Partei als Erfolg der eigen-tlichen Tathandlung geführt hat, d.h., dass wenigstens eine Seite der Beteiligten mit widerstreitenden Interessen durch die unrichtige, voreingenommene und deshalb ungerechte Leitung oder Entscheidung der Rechtssache einen ihr nicht zustehenden Vor- oder Nachteil erlangt haben muss. Dass es in den Gesetzen einmal zum “Vorteil“ oder dann “zugunsten“ (v.v.: vice versa!) heisst, ist dabei völlig unerheblich.
7.   Der Vor- oder Nachteil einer Partei
Dieser ist als Erfolg der Rechtsbeugungshandlung ein objektives Straftatbestands-merkmal; eine Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht ist klar und deutlich weder ausreichend noch in irgendeiner Weise erforderlich. Der Vor- oder Nachteil einer Partei bedeutet klar deren zu Unrecht erlangte Besser- oder Schlechterstellung, z.B. die unberechtigte (auch unbegründete) Klageabweisung, schlimmer noch das Nichteintreten auf eingereichte Klagen (in Form totaler Rechtsverweigerung!), die Verurteilung eines erwiesen Unschuldigen, die Freisprechung eines objektiv Schuldi-gen, die unverhältnismässig hohe oder niedrige Strafzumessung. Die Begünstigung oder Benachteiligung kann allein schon in der günstigen oder ungünstigen prozes- sualen Beweislage gesehen werden, da es genügt, dass sie bei der Leitung der Rechtssache eingetreten ist und sich nicht bis zur Entscheidung auswirken muss. Nach der Gesetzesfassung muss – und dies sei klar zu erkennen – der “Vor- oder Nachteil“ einer Partei nicht notwendig auch den Nach- oder Vorteil der Gegenpartei bilden. In der Regel ist dies aber so. Verstanden?!
8.   Das Unrecht  
Mit dem objektiven Straftatbestand der Rechtsbeugung ist auch deren Unrecht als klar gegeben zu qualifizieren und jeglicher Rechtfertigungsgrund ist somit ausgeschlossen. Dass aber, trotz dieser rechtlich mehr als deutlichen Tatsache, diese immer wieder sanktionslos unterlaufen wird, ist eines (behaupteten) Rechtsstaates durchaus unwürdig. Dass z.B. ein Richter unter Umständen “gerechtfertigt“, also rechtmässig das Recht zum Vor- oder Nachteil einer Partei soll beugen dürfen, ist paradox und in Tat und Wahrheit kann eine solche Sachlage eigentlich nur in Zeiten einer sträflichen “Perversion der Rechtsordnung“ eintreten, der eigentlich nur “mit Mitteln der Gegenperversion zu begegnen ist (Rechtsgleichheit).
9.   Der subjektive Tatbestand
Der subjektive Tatbestand der Rechtsbeugung setzt zunächst, was aus der Gesetzes-fassung des Art. 312 (analog § 339) in Verbindung mit Art. 12 (analog § 15) StGB  hervorgeht, einen Vorsatz voraus. Weder ist eine Begünstigungs- noch eine Benach-teiligungsabsicht in dem Sinne erforderlich, als dass der Erfolg der Rechtsbeugungs-handlung bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache, der Vor- oder Nach-teil einer Partei, erstrebt sein muss. Beim Vorsatz i.S. des Art. 312 (§ 339) StGB bedürfen zwei Fragen einer besonderen Erläuterung, die nach der Form und die nach dem Inhalt.
10.         Der Tatvorsatz
Der Gesetzgeber hat sich eindeutig und ausdrücklich entschieden, dass zur Rechts-beugung der bedingte Vorsatz ausreicht. Alle  gegen den bedingten Rechtsbeugungs-vorsatz  vorgebrachten Gründe sind deshalb null und nichtig. Beim direkten Vorsatz als bestimmtem Vorstellen (intellektuelles Element) und Vornehmen (voluntatives Element, siehe dazu “Das voluntative Element des Vorsatzes als Beweismittel vor Gericht“/Ruth Maurer: http://rechtsinformatik.de/almamater/inhalt.php?id=51 ) be-darf hier vor allem der erste Bestandteil - nachdem zweiter juristisch eindeutig definiert ist -  näherer Präzisierung. Da der allgemeine Begriff “Recht“ in § 339 StGB (analog anzuwenden im CH-Recht : Art. 312 StGB!) und die daraus folgenden einzel-nen Rechtssätze, die der Richtende jeweils pflichtgemäss anzuwenden hat, normative (Straf-)Tatbestandselemente sind, erfordert der Rechtsbeugungsvorsatz neben den Tatsachen- zugleich auch eine Bedeutungs(er)kenntnis. Der Straftäter nach Art. 312 (analog § 339) StGB muss sich sowohl über die Existenz bzw. Nichtexistenz der jeweiligen Rechtsnorm und dem ihr unterfallenen Sachverhalt als auch über die Essenz der Norm, d.h. über deren Sinn und Bedeutung, insbesondere über die “ratio legis“  [Unter der Ratio des Gesetzes oder der Ratio einer Norm versteht die Rechts-wissenschaft den zu Grunde liegenden Hauptgedanken einer bestehenden Rechts-norm, d.h. den Grund dafür, warum eine Norm überhaupt besteht. Der Begriff wird somit im Sinne von vernünftigem Argument/Motiv/Beweggrund verwendet. Die ratio legis stellt Ziel und Zweck einer Rechtsvorschrift (z.B. notarielle Unterschrifts- oder Echtheitsbeglaubigungen, Datum/Stempel/eigenhändige Unterschrift des verant-wortlich zeichnenden Verfügers, Richters, Vertragspartners, usw.) dar, welche der Gesetzgeber in Form eines gesetzlichen Tatbestandes (Lex!) definiert. Die ratio legis  steht steht heute zunehmend in einem schier unerträglichen Spannungsfeld zur lex, schlicht darum, weil die moralisch-ethischen Werte einem hyperinflationären Zerfall unterlegen sind. Immer mehr völlig unbefriedigende, ja sträflichste Urteile werden gefällt und von den Rechtsanwälten einfach sanktionslos in Kauf genommen und damit der grassierenden Pervertierung des Rechts Vorschub geleistet, ja Tür und Tor geöffnet. Das Regelungsziel ist somit erreicht. Das Recht (il)legal  zum (UN)Recht mutiert.] vollumfänglich im klaren sein. Da sich die Tatsachen“kenntnis“ in zwei Betrachtungen gliedern lässt: dem Bewusstsein  von dem Bestehen der Norm einerseits und dem Vorliegen des normierten Sachverhaltes andererseits, sind wir heute dort wo wir sind: im Totalsumpf justitialer Willkür! q.e.d.
11.         Das Unrechtsbewusstsein
Wie der Rechtsbeugungsvorsatz die Tatkenntnis und den Tatwillen voraussetzt, gehört das Unrechtsbewusstsein als psychisches Faktum beim Art. 312 (§ 339) StGB zum subjektiven Tatbestand, nicht, entgegen einer weit verbreiteten Irrmeinung, zur Schuld; denn diese ist eindeutig die Wertung der inneren Tatseite, somit auch der Vorstellung des Straftäters, sein Verhalten sei Unrecht. Gleich dem Tatvorsatz ist das Unrechtsbewusstsein nicht Element oder Bestandteil der Schuld, sondern Gegenstand des Schuldvorwurfs und des in diesem liegenden Unwerturteil. Der Richtende oder Entscheidende muss nicht allein vorstellen und vornehmen, d.h. wissen und wollen, bzw. für möglich halten und in Kauf nehmen, dass er bei seiner Leitung oder Ent-scheidung der Rechtssache einzelne Rechtsvorschriften (siehe dazu Kapitel 10, Definition ratio legis) verletzt und dadurch eine Partei begünstigt oder benachteiligt; sie haben sich zugleich tief bewusst zu sein, dass ihr ganzes Verhalten, d.h. die Besser- oder Schlechterstellung einer rechtsuchenden Partei durch ihre parteiische und somit unrichtige Rechtsprechung nicht als Recht gilt. Diesbezügliche Entschei-dungen, Verfügungen, Urteile, usw. sind deshalb – und dies sei ein für allemal klargestellt – null und nichtig und somit rechtsunwirksam.
Bei der Eigenart des Delikts, zu dessen objektivem Straftatbestand bereits die jeweils anzuwendende Vorschrift  gehört, wird allerding der Täter mit dem Wissen und Wollen, eine Rechtsnorm zu verletzen, grundsätzlich auch das Bewusstsein vom Unrecht seines Verhaltens haben. [Anmerkung des Autors: Ist dem nicht so, wäre eine diesbezügliche Begutachtung durch einen anerkannten, unabhängigen Psychiater angezeigt. Ja ein Muss! (das durchaus erwie-sen an den Tag gelegte  selbstprojektorische (UN)Verhalten von Richtern und Staatsanwälten bezüglich meines Falles und ursächlich zusammenhängend, das gegenüber einem Teil meiner Mandantschaft, spricht Bände! Und glauben sie mir endlich, dass ich mir endgültig  zu wertvoll bin, auf eure sträflichst fortgesetzten,auf die endgültige Vernichtung ausgerichteten und vorsätzlich programmierten (Tragödien)Spielchen noch näher einzutreten. Auch hier gilt: q.e.d. Ich habe definitiv nichts mehr zu beweisen. Verstanden? Und dafür, dass uns innerhalb der letzten zehn Jahre unserer Ehe allein fünf wertvolle Jahre unseres auf Aufbau fokussierten Lebens durch erwiesen sträflichste Freiheitsberaubung (à 183,1 StGB) durch euch – wohl ausgestattet mit der Lizenz zum TÖTEN - gestohlen wurde, mit all ihren wohlverstanden beinahe letalen Auswirkungen für uns, müssten doch in einem Rechtsstaat, der immer noch manipulativ behauptet wird, die Verantwortlichen eines Tages zur Rechenschaft gezogen werden!)]
12.          Die Schuld
Auch für die Rechtsbeugung als Vorsatzdelikt gilt zur inneren Tatseite die allgemeine Verbrechenssystematik: Wie in der Regel mit dem Vorliegen des objektiven Straf-tatbestandes gem. Art. 312 (§ 339) StGB das Unrecht, so ist mit der Erfüllung des subjektiven die Schuld absolut gegeben (im Fachjargon: indiziert!); und wie ausnahmsweise das erstere durch Rechtfertigungsgründe, so kann auch letzteres, trotz Rechtbeugungsvorsatz und Unrechtsbewusstsein, durch sogenannte Entschuldigungsgründe definitiv ausgeschlossen werden.    
Es fragt sich deshalb logisch abgeleitet, ob dem Richter oder Entscheidungsträger die Berufung auf den entschuldigenden “Notstand“ zu versagen und er wie z.B. ein Soldat, ein Polizeibeamter, ein Rettungspilot, ein Feuerwehr- oder Seemann zur Ertragung von Leibes- und Lebensgefahr verpflichtet ist?! Karl Binding und Hartmut Oetker und viele andere namhafte Rechtswissenschafter [die ich u.a. auch alle als Anwalt des Rechts pflichtgetreu und minutiös studiert habe, dies z.B. speziell an die Adressen der OberrichterInnen (vorab an Herrn Daniel Kiefer, ab 1. Januar 2011 Obergerichtspräsident des Kt. Solothurn), AmtsricherInnen (insbesondere Frau Barbara Hunkeler), Staatsanwälte (prioritär die Herren Toni Blaser und Claudio Ravicini), Vollzugsver-antwortliche (z.B. Frau Mirja Cattin, Herr Heinz  Rüetschli/a.D.!), staatlich lizenzierte “Gut“achter (z.B. Herren Dres. med. Beat Nick , Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Matthias Walter, leitender Arzt der Forensik SO, Stelios Philadetakis , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH und Frau Christina Franzoni, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH!), PräsidialamtsinhaberInnen (z.B. Herren Dr. Anton Widmer, Direktor des Bundesamtes für Polizei(wesen) a.D., Marius Baschung, 1. Direktor des Bundesamtes für Raumplanung a.D., Martin Heiz, Gemeindeammann Reinach AG, Frau Ruth Grossenbacher-Schmid, Präs. Präsenz Schweiz, NR CVP SO a.D., Betreibungsamtsvorsteher (Herr Gerhard Winistörfer, Region Solothurn,  Frau Barbara Aeschbacher, Olten-Gösgen), OberämtInnen (z.B. Herr Hans Hug, Oberamtvorsteher Olten-Gösgen, a.D., GemeindeschreiberInnen, usw.)), Bundesrichter, Bundesanwälte (Herr Valentin Roschacher a.D.), BundesrätInnen (Eveline Widmer-Schlumpf/Juristin, Doris Leuthard Hausin/Juristin, siehe dazu die neue Departementsverteilung!) und BundesparlamentarierInnen (davon ca. 50 “Juristen“, vorab Herr lic. iur. und lic. oec., Rechtsanwalt und NR/SVP, Luzi Stamm, Baden-Dättwil) und viele anderer gerichtet, die dem irrigen Glauben verfallen sind, Menschen seien eine Sache, wie z.B. Müll, den man sanktionslos entsorgen  könne! Pervertierte Verantwortungslosigkeit in Rein-“kultur“, meine ich und viele Wissende an meiner Seite auch.] haben diese Frage rigoros und rechtswissenschaftlich fundiert bejaht. Gustav Radbruch hat die Entschuldigung der Rechtsbeugung eines Richters als “sträflichst peinlich“ bezeichnet. Sein Einsatz für das Recht und dessen Durchsetzung muss unabdingbar, als conditio sine qua non, weitergehen als die Pflicht so manchen Beamten, der zwar auch Recht anzuwenden, aber eben nicht wie ein “Richter“ zu entscheiden hat. Wir haben heute jedoch leider und schmerzlichst zur Kenntnis zu nehmen, dass die Stärke früherer Zeiten, in denen nach dem Schwabenspiegel von 1274/75 (!) der Richter auch seinen Leib, d.h. auch sein Leben einsetzen musste, um das Recht zu beschirmen, “endgültig“ der Vergangenheit angehört!
Wir müssen zerknirscht vor (Ohn)Macht zufrieden sein, wenn der Richtende von einem solchen Berufsethos erfüllt ist, dass er seine (UN)Tätigkeit unter die Devise stellt: Lieber das Amt aufgeben als das Recht preisgeben! Mehr verlangt heute das geltende Recht wirklich nicht. Und sollte dies auf dem unabdingbar gefordertenWeg zurück zur Rechtsstaatlichkeit“, die diesen Namen verdient, nicht als möglich erachtet werden, fliegt der Bumerang namens “veritas“ universell und damit unerbittlich auf die verantwortlichen Drahtzieher dieses (UN)Tuns zurück! Verstan-den? In ihrem ureigensten Interesse baue ich deshalb auf ihre ehrliche Einsicht!
13.         Versuch und Vollendung
Die Straftat der Rechtsbeugung ist und gilt als vollendet, sobald der tatbeständliche Erfolg, der Vor- oder Nachteil einer Partei durch die Tathandlung, die Beugung von Rechtsnormen, eingetreten, d.h. mitbedingt ist. Das richterliche “Beratungsgeheim-nis“ steht zur Aburteilung solcher Sachverhalte nicht etwa entgegen. Denn es (das Beratungsgeheimnis!) kann weder Selbstzweck noch unabdingbar sein. Als Schutzschild für eine unbefangene Urteilsfindung kann und darf es doch nicht zum Deckmantel für eine unparteiische und demnach unrichtige Rechtsanwendung mutiert werden; seine Offenbarung dadurch erwirkend, dass die Kollegialrichter als Zeugen und Beschul-digte gehört werden, ist gerechtfertigt, da das allgemeine und das staatliche Interesse an der Aufklärung einer Rechtsverletzung, zu deren Beseitigung oder Feststellung einer Straftat zwecks deren Verfolgung immer und ausnahmslos höher zu bewerten ist als das Interesse an der geheimen Beratung (siehe dazu auch Art. 32 StGB/Unteilbarkeit!).. Auch dies sei ein für allemal klargestellt.
14.         Täterschaft (auch Beihilfe) und Teilnahme
Bei der Rechtsbeugung als Straftat  handelt es sich um ein echtes, sogenanntes Sonderdelikt  und nicht, wie oft behauptet wird, um ein “eigenhändiges“ Verbrechen (zu vergleichen mit der organisierten Kriminalität!). Dass diese hier abgelehnte Behauptung schwerlich haltbar ist, mögen folgende Beispiele deutlich illustrieren:
Ein Oberstaatsanwalt, der wohlweislich die Strafsache nicht selbst an sich zieht und niederschlägt, bringt durch arglistige Täuschung einen jüngeren, unerfahrenen, aber zeichnungsberechtigten Vertreter dazu, unter eindeutiger Verletzung von Verfahrens-vorschriften ein Ermittlungsverfahren zugunsten des Beschuldigten zu leiten oder einzustellen. Und dass die Rechtsbeugung als Straftat oft in mittelbarer Täterschaft praktiziert wird, ist wohl nicht von der Hand zuweisen, sondern erwiesenes Faktum.
Ebenso kann das Verbrechen in Mittäterschaft (auch hier gilt, nicht zu vergessen, Art. 32 StGB) begangen werden. Man denke z.B. an den Fall, dass sich die Mitglieder eines Kollegialgerichtes gegenseitig darin bestärken, ein “Terrorurteil“ zu fällen, das zu verhängen der einzelne nie gewagt hätte, oder dass zwei Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft gemeinschaftlich zusammenwirken, klarste Tatspuren zu verwischen, um einen beschuldigten Partei- oder Geschäftsfreund zu retten. Auch die Beihilfe, bzw. die Mittäterschaft ist niemals mit der Begründung zu leugnen, jeder Richter könne nur seine ihm höchst persönlich obliegende Amtspflicht verletzen. Denn die Rechtsbeugung an sich, wie in den Vorkapiteln klar erläutert, bedeutet, wie auch anfangs dokumentiert, nicht primär eine Pflichtverletzung, sondern objektiv ein parteiisches uns somit ungerechtes Richten und Urteilen. Schliesslich ist nach geltendem Recht unbestritten in zweifacher Hinsicht eine Teilnahme an dem (teils vorsätzlich und staatlich organisierten) Verbrechen (Anstiftung oder Beihilfe) möglich. q.e.d.!
15.         Rechtsfolgen
Als rechtlich klar definierte Hauptfolge des Amtsmissbrauchs, d.h. der Rechts-beugung gem. Art. 312 (§ 339) StGB droht den Straftätern eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren (die alternativ mögliche Geldstrafe im Schweizer Recht  ist an sich schon eine Pervertierung des Rechts und eigentlich typisch “Schweizerisch“: man kauft sich einfach das “Recht“!); schon die gesetzliche Mindeststrafe nach “Deutschem Recht“ stempelt die Straftat zum Verbrechen! Die Nebenfolgen des vollendeten Delikts sind ausserdem der Verlust der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit; im Fall einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wegen des Versuchs oder der Beihilfe zur Rechtsbeugung kann, je nach Ergebnis, auf diese Nebenfolge erkannt werden.
Für das Opfer der Rechtsbeugung, d.h. für die durch die vorsätzlich rechtswidrig benachteiligte Partei, ergeben sich folgende Konsequenzen: Die Vollstreckung einer im Wege der Rechtsbeugung verhängten Freiheitsstrafe ist klar als vorsätzlich rechts-widrige Freiheitsberaubung gem. Art. 183,1 (§ 239) StGB  zu qualifizieren; spätestens der Beginn des Vollzugs eines solchen rechtsbeugenden Richterspruchs ist daher eine versuchte Freiheitsberaubung.
Ich stelle rechtswissenschaftlich untermauert fest: Ist eine Entscheidung, wie vorgängig dargestellt, so zu qualifizieren, dann ist es nur folgerichtig und logisch, in dem Versuch der Vollstreckung einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff auf das Leben, bzw. die Freiheit des aufgrund einer Rechtsbeugung Verurteilten zu sehen und dagegen, gesetzlich ausdrücklich gegeben, grundsätzlich Notwehr zuzulassen, sofern keine andere Abhilfe, insbesondere durch ein Wiederaufnahmeverfahren (der geneigte Leser und selbstanalytisch Studierende merkt etwas, sehr geehrter Herr Staatsanwalt Claudio Ravicini! Am 6. Juli 2010 wurde ich im Beisein des Zeugen, Herr Hansjörg Studer, aus dem “Franziskanerhof“ abserviert. Unter (enorm) wachsendem Schaden bis heute keine Rechtsantwort auf die “Beschwerde Stamm“ vom 5. Juli 2010! Dito Rekurs in Sachen “Urteil Amtsgericht Olten-Gösgen/B. Hunkeler“ ans Obergericht vom 23. August 2010 in Sachen Felder/Studer! usw. Die sträflichsten Rechtsverzögerungen und -verweigerungen werden somit unverantwortlich fortgesetzt! Dieses (UN)verhalten ist meiner bescheidenen Ansicht nach wohl mehr als deutlich als Schuldanerkennung ihrerseits zu werten!) möglich ist. Denn ein Richter-spruch, der als qualifizierte Rechtsbeugung selbst ein (- in meinem Fall 100-fach und hieb- und stichfest erwiesen ein schweres! -) Verbrechen darstellt, kann und darf in einem (manipulativ behaupteten) Rechtsstaat keine rechtliche Anerkennung beanspruchen. Es wäre in der Tat und im wahrsten Sinne des Wortes eine verkehrte und verderbte Auffassung von Recht, dem erwiesen Unschuldigen die Duldung der Vollstreckung eines rechts-widrigen Urteils – und das noch im Namen des Rechts! – zumuten zu wollen und in einer derart tragischen Konfliktlage weniger den Schutz des im Recht befindlichen Verurteilten als den ein Unrecht zufügenden Vollzugsbeamten im Auge zu haben. Die Konsequenz, dass rechtswidrige Richtersprüche notwehrfähig sein müssen, wird denn auch ausdrücklich anerkannt und ist deshalb unbestritten.
Bedenket: Verspätetes Recht ist kein Recht, wie verspätete Einsicht keine Einsicht ist!
Hier steh ich. So bin ich.
“Gott“ stehe mir bei. Fiat lux. Amen! 
                                 
Wissenschafft Kompetenz!

Reinach AG/Oberdorf SO, 29. September 2010

Der aufbauende Realwissenschafter und Unternehmer

Paul E. Wittmer-Zappa

*(von lat. tractatus, für Abhandlung, Erörterung): schriftliche   Abhandlung über ein Thema. Meist philoso- phischen, kulturellen, politischen, moralischen oder wissenschaftlichen Inhalt.                

Umfangreiche Beweisanlagen u.a. Homepage:
Paul E. Wittmer-Zappa, Realwissenschafter und Unternehmer 
z.Z. c/o Margrit Wittmer-Zappa, Kirchgasse 1, CH-4515 Oberdorf SO

15.10.2010

Gedanken zum Tag in einer völlig aus den Fugen geratenen Welt

Gedanken zum Tag in einer völlig aus den Fugen geratenen Welt, die im Turbogang auf einen unabwendbaren Kollaps zusteuert.

Zitat zum Thema Wahrheit (Verschwörungstheorie!) und Lüge (impliziert den Strafbestand des Amtsmissbrauchs, d.h. der wissentlichen und vorsätzlich begangenen Rechtsbeugung und des Betrugs!).

Die Lüge ist ein äusserst unpraktisches Phänomen. Nicht nur heute, dies war immer so. Sie verlangt nämlich ständige Nachbesserungen und irgendwann, d.h. eines nicht allzu fernen Tages, wird sie derart kompliziert, dass sie schlicht und einfach nicht mehr aufrecht erhalten werden kann. Die Lüge kann deshalb schon rein methodisch auf Zeit nicht funktionieren. Eine Gesellschaft aber, in der Lüge zur allgemein akzeptierten, ja staatlich selbstbetriebenen und sanktionierten Verhaltensform mutiert, driftet unweigerlich in den Schwach- besser noch in den Wahnsinn. Ins unabwendbare, alles zerstörende Desaster.

PEWZ, Autor des Traktates "44", Freitag, den 15. Oktober 2010