Rechtsbelehrung - Rechtsbeugung - pewz


An alle verantwortlichen Damen
und Herren der Täterschaft im
Sinne des Art. 312 (D:§ 339) StGB!
[ (schwerer) Amtsmissbrauch -à Rechtsbeugung]

R e c h t s b e l e h r u n g  Nr. 736 !
von Paul E. Wittmer-Zappa,
Rechtsanwalt und Unternehmer 

(Grundsatzpapier zum Pflichtstudium)

Traktat* zum Thema (schwerster) Amtsmissbrauch [Rechtsbeugung à Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung!] gemäss Art. 312 StGB (analog § 339 StGB des “Deutschen“ Rechts) und deren zerstörerischen Auswirkungen auf unsere Gesellschaft.
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 An den Anfang gestellt der aktuell gültige Wortlaut der zitierten Artikel bzw. Paragraphen:

(CH):
Mitglieder einer Behörde oder Beamte, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

(D):
Ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter, welcher sich bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei einer Beugung des Rechts schuldig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.   

Dass Erörterungen zum vertieften und eigentlichen Wesen des Amtsmissbrauchs, d.h. im ureigensten Sinn der Rechtsbeugung, fast ausschliesslich am Bild der Richter orientiert sind, ist meiner bescheidenen Ansicht nach als gegeben zu werten und darum umso verständlicher. Im Fokus dieser juristischen Betrachtung steht somit der Berufsrichter als Haupttäter dieses ruchlosen Verbrechens, das jährlich Hunderttausende in den existentiellen Ruin oder noch verheerender, in den schlei-chenden (Psychiatrie!) oder unmittelbaren Tod (Suizid oder Amoktaten, jüngste Fälle: Lörrach, Biel und unzählige anderer “Familiendramen“, deren wahren Gründe den Wissenden bekannt sind!) treibt. Die grassierend zunehmende Rechtsbeugung auf allen Ebenen richterlichen (UN)Tuns ist somit zugleich das richterliche Standesdelikt schlechthin. Der Richter tut damit vorsätzlich das Gegenteil von dem, was sein ureigenstes Amt wäre, nämlich von Amtes wegen das Recht zu richten und nicht zu beugen. Denn wie richten eben das Gerademachen des Verbogenen, das Zu-recht-Machen des Unrechten bedeutet, so beugen das Verbiegen des Geraden und Gerichteten, das Verdrehen des Richtigen und Rechten. Kurz umschrieben ist die Rechtsbeugung ganz allgemein gesagt, die totale Verkehrung des Rechts zum Unrecht. Das Hinterhältigste, Übelste, ja Zerstörerischste, was ein Richter begehen kann. Das grösste Verbrechen wider den richterlichen Geist! Das instrumentalisierte Justiz-Mobbing als heute zerstörerischste Waffe unserer Gesellschaft. Einem von der Würde und des Respektes seines Amtes und Standes durchdrungenen, ehrenhaften und ehrbewussten Richter hat daher in früheren Zeiten (!) die Rechtsbeugung stets als das wirklich Schlimmste und als unvorstellbare Schande gegolten. Waren das noch “paradiesische“ Zustände, als die moralisch-ethischen Werte noch im Vorder-grund und das Tun dieser “Kreaturen“ noch nicht im Zentrum ihrer hyperinflationären Wertvorstellungen gestanden haben! Die Frage stellt sich einfach: Wie lange noch ist das Volk, sind die Menschen noch bereit, solches (UN)Tun fortgesetzt hinzunehmen?

Ich gliedere meine juristischen, rechtswissenschaftlich fundierten Ausführungen in 15 Hauptpunkte:

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